Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Stand vom 20.09.2023 (Gründungstag)

Präambel:

Die Bürgerstiftung Gehrden ist eine unabhängig handelnde, gemeinnützige Stiftung von Bürger/-innen für Bürger/-innen. Sie bringt engagierte, ehrenamtliche Talente sowie Stiftende und Spendende zusammen. Die Bürgerstiftung Gehrden erhebt den Anspruch, von den Bürger/-innen als Institution mit Gestaltungskraft wahrgenommen zu werden, die positive Impulse für das Gemeinwesen setzt.

Die anfängliche Kapitalausstattung reicht nicht aus, um die vielfältigen Stiftungszwecke gleichzeitig erfüllen zu können. Mit zunehmender Finanzkraft sollen jedoch sukzessive alle genannten Zwecke wirksam erfüllt werden können.

Die Bürgerstiftung Gehrden ist als Ewigkeitsstiftung angelegt. Sollten dramatische Entwicklungen durch Klimawandel, politische Krisen, Pandemien o.ä. das Leben der Gehrdener Bürger gefährden, bietet diese Satzung das Änderungspotenzial, die Zweckpriorisierung an die dann geltenden Notwendigkeiten anzupassen. Satzungsänderungen werden ebenfalls herbeigeführt, wenn sich die bei Stiftungserrichtung definierten Zwecke als nicht erfüllbar erweisen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen: Bürgerstiftung Gehrden

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Gehrden.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Aufgaben

(1) Die Bürgerstiftung Gehrden fördert oder initiiert ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 AO. Die Zweckbestimmung folgt der Zielsetzung, dass möglichst viele Stifter/innen und Spender/innen einen starken Partner für die Umsetzung ihrer gemeinnützigen Anliegen finden. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Das Förderspektrum umfasst in Übereinstimmung mit § 52 der Abgabenordnung

a) Stiftungszwecke

  1. die Förderung der Kinder- und Jugend- und Altenhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
  2. die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO
  3. die Förderung der Bildung und Erziehung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
  4. die Förderung von Umwelt und Naturschutz gem. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO
  5. die Förderung des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO
  6. die Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO.
  7. die Förderung der Hilfe für Verfolgte und Flüchtlinge gem. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO
  8. des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
  9. der Ortsverschönerung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO
  10. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gem. § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO

b) Zweckverwirklichung

  • Förderung Kinder- Jugend- und Altenhilfe

Im Bereich der Kinder- Jugendhilfe verwirklicht die Stiftung diesen Zweck insbesondere durch Maßnahmen, die junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, positive Lebensbedingungen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt bspw. durch Förderung der sozialen und kognitiven Kompetenzen zu erhalten oder zu schaffen.

Im Bereich der Altenhilfe verwirklicht die Stiftung diesen Zweck insbesondere durch Maßnahmen zur Vermeidung von Einsamkeit, zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen.

  • Förderung Kunst und Kultur

Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die Unterstützung von gemeinnützigen Musik-, Kunst- und Theaterveranstaltungen sowie Lesungen und Ausstellungen, die Förderung der Erhaltung und Vermittlung von Kulturwerten sowie die Förderung von Nachwuchstalenten.

  • Förderung Bildung und Erziehung

Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch Maßnahmen, die dazu geeignet sind, das Leistungs- und Sozialverhalten von jungen Menschen zu fördern, z.B. durch die Förderung/Initiierung von Projekten zur schulischen Förderung, Orientierung bei der Berufswahl und Hilfe beim Übergang Schule-Beruf und Auslobung von Preisen für besonderes Engagement zur Förderung von Bildung und Wissen.

  • Förderung Umwelt und Naturschutz

Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch gemeinnützige Maßnahmen, die der Pflege und dem Erhalt von Natur und Landschaft dienen und das Interesse der Bevölkerung an Natur und Umwelt wecken, z.B. durch Informationsmaterialen, geführte Wanderungen, Pflanzaktionen (bspw. Förderung der Artenvielfalt durch Anlegen von Blühstreifen), Natur-Erlebnistage für Familien (bspw. zum Thema Wald, Streuobstwiese etc.).

  • Förderung des Wohlfahrtswesens

Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung durch die Unterstützung von Projekten gemeinnütziger Wohlfahrtsorganisationen, die kongruent zu den Zwecken der Bürgerstiftung Gehrden sind.

  • Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO.

Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung, indem sie beispielsweise im Rahmen des Projektes „Kulturtafel“ gespendete Karten von Veranstaltern und Privatpersonen an bedürftige Personen weitergibt, die sich Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen nicht leisten können.

  • Förderung für Hilfe für Verfolgte und Flüchtlinge

Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch Unterstützung bei bürokratischen Angelegenheiten und von Maßnahmen wie z.B. Sprachkurse, die der gesellschaftlichen Eingliederung sowie zur Verbesserung ihrer Lebensqualität von Verfolgten und Flüchtlingen dienen.

  • Förderung bürgerschaftlichen Engagements

zugunsten gemeinnütziger Zwecke gemäß Absatz 2 Ziffer 1 bis 8

  • Förderung Sport

Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die Unterstützung von gemeinnützigen Sportvereinen und -veranstaltungen.

  • Förderung der Ortsverschönerung

Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch Unterstützung von Maßnahmen zur Belebung und Verschönerung der Kernstadt und der Ortsteile, zur Steigerung ihrer Attraktivität und Verbesserung der örtlichen Lebensqualität.

(3) Die Bürgerstiftung unterstützt vorrangig Projekte in Gehrden oder in unmittelbarem Bezug zu Gehrden sowie Projekte von denen Bürger/innen von Gehrden profitieren.

(4) Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke können folgende Durchführungswege genutzt werden:

– Umsetzung eigener Projekte und Maßnahmen durch die Bürgerstiftung Gehrden (§ 57 Abs. 1 AO)

– Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Organisationen im Sinne des § 57 Abs. 3 AO.

– Unterstützung bestehender gemeinnütziger Organisationen (§ 58 Nr. 1 AO)

– Übernahme der Trägerschaft gemeinnütziger, nicht rechtsfähiger Stiftungen (Treuhandstiftungen als Verbrauchs- oder Ewigkeitsstiftungen),

(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Intensität und Verteilung auf die zu fördernden Themen berücksichtigt die von den Stiftern und Spendern ggf. vorgegebenen Zweckbestimmungen.

(6) Die Bürgerstiftung Gehrden darf die Verwaltung gemeinnütziger Treuhandstiftungen übernehmen. Der Bürgerstiftung dürfen hierdurch keine Nachteile oder Schäden entstehen: insbesondere darf sie hierdurch keine finanziellen Einbußen erleiden.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und möglichst Ertrag bringend anzulegen.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.

(5) Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.

(6) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber/ die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem/ihrem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand und

b) der Stiftungsrat.

Sie werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Vertretung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens einen Vollmachtgeber vertreten.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

(4) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(5) Über die Einrichtung eines Stifterforums, einer Schirmherrschaft, eines Kuratoriums oder eines Ehrensenats können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.

(6) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(7) Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(8) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Niemand kann dem Vorstand länger als zwölf Jahre angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(4) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Der Beschluss über die Abberufung kann durch Klage angefochten werden; die Klage muss innerhalb eines Monats seit Kenntnis von der Beschlussfassung erhoben werden.

Die Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.

(5) Der Vorstand kann für eine hauptamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Stiftung.

Das vereinbarte Entgelt darf die Höhe des Entgelts für vergleichbare Stellungen nicht überschreiten. Er hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen (z.B. Treuhandstiftungen) ist gesondert Buch zu führen.

(3) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

(4) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen (in Präsenz oder virtuelle Konferenzen) gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Monate unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form z.B. per E-Mail. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend oder online zugeschaltet sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Personen. Die Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.

(2) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben bestmöglich zu unterstützen.

(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(4) Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet auch durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(6) Der Stiftungsrat kann einzelne Mitglieder jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör. Der Beschluss über die Abberufung kann durch Klage angefochten werden; die Klage muss innerhalb eines Monats seit Kenntnis von der Beschlussfassung erhoben werden. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.

 

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

(2) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere

– die Wahl des Vorstandes,

– die Prüfung und Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das kommende Haushaltsjahr

– Genehmigung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,

– Entlastung des Vorstandes,

– die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden,

– sowie in Abstimmung mit dem Vorstand

– – die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms,

– -die Festlegung der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte,

– – das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(4) Für die Beschlussfassung des Stiftungsrats gilt § 9 entsprechend. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse sind für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich und berichten an den Vorstand. Die Besetzung der Ausschüsse incl. Benennung der Fachausschussleitung erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten möglich. Beschlussfähigkeit nach § 9 muss gegeben sein.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14 Zweckerweiterung, Zweckstreichung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Streichung von Stiftungszwecken, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich oder sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckstreichung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Änderungen sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten möglich. Beschlussfähigkeit nach § 9 muss gegeben sein.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckstreichung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Gehrden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Bereich der Stadt Gehrden zu verwenden hat

 

§ 16 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils in Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das

Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser

Stiftungsaufsicht

Bahnhofsplatz 3-4

31134 Hildesheim

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

Gehrden, 20.09.2023